Berechnung Tourismusbeitrag

 

Erläuterungen zur Berechnung des Tourismusbeitrages

 

Warum kann die Gemeinde Butjadingen einen Tourismusbeitrag erheben?
Aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) erhebt die Gemeinde Butjadingen im gesamten Gemeindegebiet zur Deckung ihres Aufwandes für die Förderung des Tourismus einen Tourismusbeitrag. Nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) - § 111 - gibt es eine Rangfolge, nach der die Kommunen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zu beschaffen haben. Dazu zählt auch die Einführung des Tourismusbeitrages als vorrangige Form der Finanzierung der kommunalen Tourismusförderung.

 

Was ist der Tourismusbeitrag?

Der Tourismusbeitrag ist eine besondere Form eines Beitrages. Er bietet die Möglichkeit, bestimmte Aufwendungen der Gemeinde Butjadingen auf die Nutznießer des örtlichen Tourismus umzulegen und zu refinanzieren.

 

Wofür wird der Tourismusbeitrag erhoben?

Der Tourismusbeitrag kann zur Deckung des Aufwandes für die Förderung des Tourismus sowie für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung der kommunalen Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, erhoben werden. Zu den einzubeziehenden Kosten gehören auch diejenigen, die bei einem Dritten entstehen, der vorstehende Aufgaben im Auftrag der Gemeinde Butjadingen wahrnimmt. Aus einem sog. beitragsfähigen Aufwand wird unter Berücksichtigung sonstiger Einnahmen und eines öffentlichen Anteils der umlagefähige Aufwand ermittelt.

 

Von wem wird der Tourismusbeitrag erhoben?

Beitragspflichtig sind alle selbstständig tätigen Personen und Unternehmen, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend dort erwerbstätig sind. Bei der Veranlagung zum Tourismusbeitrag gibt es auch eine Beitragspflicht von sog. Ortsfremden, d.h. diejenigen selbstständig tätigen Personen und Unternehmen, die eine sog. verfestigte Beziehung zu der den Tourismusbeitrag erhebenden Gemeinde haben. Eine solche örtliche Beziehung ist dann anzunehmen, wenn von dem Nichtortsansässigen in der Gemeinde eine Geschäftseinrichtung unterhalten wird oder eine Anlage mit fester Beziehung zur Erdoberfläche besteht, die von gewisser Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Abgabepflichtige nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Aufgrund der vorstehenden Voraussetzungen unterliegen diese Fälle immer einer Einzelfallprüfung. Der auswärtige Lieferant, der vom Erhebungsgebiet keine gewerblichen Leistungen anbietet und lediglich in Geschäftsbeziehungen zu ortsansässigen Betrieben steht, wird nicht beitragspflichtig sein.

 

Was bedeutet unmittelbar bevorteilt?

Unmittelbar durch den Tourismus bevorteilt sind diejenigen Personen bzw. Unternehmen, die nach der Art ihrer Tätigkeit (Branche, Berufsgruppe) in direkter Verbindung mit den Touristen stehen, in dem sie für diese gegen Entgelt Dienstleistungen erbringen oder an sie Waren verkaufen. (Beispiele: Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, Vermieter von Ferienwohnungen oder Fremdenzimmern sowie Inhaber von Läden oder Betrieben, die Freizeitaktivitäten anbieten.)

 

Was bedeutet mittelbar bevorteilt?

Ein mittelbarer Vorteil entsteht denjenigen, die nach der Art ihrer Tätigkeit (Branche, Berufsgruppe) in Beziehung zu den unmittelbar Bevorteilten stehen und diese durch Zulieferungen und sonstige sog. Vorleistungen in die Lage versetzen, den Bedarf der Touristen zu decken. (Beispiele: Inhaber solcher Ladengeschäfte und Handwerksbetriebe, welche die unmittelbar am Tourismus verdienenden Personen oder Unternehmen beliefern)

 

Was sind besondere wirtschaftliche Vorteile?

Der Tourismusbeitrag wird von den Personen und Unternehmen erhoben, denen durch den örtlichen Tourismus besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. „Besondere wirtschaftliche Vorteile“ bestehen in erhöhten Verdienst-und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Tourismus erwachsen. Dies bedeutet, dass zwischen der Verdienstmöglichkeit der Unternehmen und dem Tourismus ein konkreter Zusammenhang herstellbar ist. Nicht ausgeschlossen ist das Entstehen von Vorteilen dadurch, dass diese vom einzelnen Unternehmen nicht genutzt werden oder sogar Verluste geschrieben werden – es genügt eine objektive Möglichkeit höhere Gewinne zu erzielen.

 

Wie wird der Tourismusbeitrag berechnet?

Der Tourismusbeitrag wird nach folgender Formel berechnet:

 

Beitrag = Umsatz x Mindestgewinnsatz x Vorteilssatz x Beitragssatz

 

Umsatz:

Hierbei wird der gesamte im Erhebungsgebiet erzielte Netto-Jahresumsatz des Pflichtigen zugrunde gelegt, bei fehlender Umsatzsteuerpflicht stattdesssen die erzielten betrieblichen Jahreseinnahmen.

 

Mindestgewinnsatz:

Der Mindestgewinnsatz beschreibt den objektiven Gewinn der Branche aus dem Tourismus und beruht entweder auf den Angaben der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen oder aus branchenbezogenen Betriebsvergleichen bundesweiter Datenverarbeitungsinstitute.

 

Vorteilssatz:

Der Vorteilssatz bestimmt den Anteil der dem Tourismus zuzurechnenden Vorteile an den Gesamteinnahmen; er drückt aus, wie viel die jeweilge Branche vom Tourismus profitiert. Da es praktisch nicht möglich ist, für jeden einzelnen Abgabepflichtigen den realen Vorteil zu ermitteln, kann regelmäßig kein Wirklichkeitsmaßstab, sondern nur der Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewendet werden. Daher wird nicht für jeden einzelnen Abgabepflichtigen ein eigener Vorteilssatz gebildet, sondern vielmehr Vorteilssätze für verschiedene gleichartige Gruppen von Abgabepflichtigen (Branchen = sog. Betriebsarten).

 

Beitragssatz:

Zur Berechnung des Beitragssatzes wird der umlagefähige Aufwand durch die Summe aller tourismusbedingten Gewinnmöglichkeiten der Beitragspflichtigen in Butjadingen geteilt. Der umlagefähige Aufwand wird aus dem Gesamtaufwand der Gemeinde abzgl. eines Anteils aus Gebühren und Entgelten sowie des öffentlichen Anteils errechnet.

 

Berechnungsbeispiel für den Anteil des Tourismusbeitrages am Umsatz:

z.B. Betriebsart 525 Tankstelle

Umsatz x Vorteilssatz (20%) x Gewinnsatz (16 %) x Beitragssatz (8,52 %)

  • Der Anteil des Tourismusbeitrages am Umsatz beträgt 0,27 %.

Anders ausgedrückt: Aus 100 € Umsatz resultieren 27 ct Tourismusbeitrag.

 

 

 

 


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